9.3. Privatklägerschaft Die Privatklägerin habe die Handlungsabläufe und das Kerngeschehen stets nachvollziehbar geschildert. Ihre Schilderungen würden sich mit den Berichten und den Zeugenaussagen decken. Im Jahr 2002 sei die Privatklägerin verheiratet worden. Sie habe sich stets nach dem Willen des Beschuldigten fügen müssen. Dass sie innert dem sehr langen Deliktszeitraum nicht vollständig konsistente und widerspruchsfreie Aussagen habe machen können, sei logisch und nachvollziehbar. Das gesamte Geschilderte wirke eindrücklich und selbsterlebt. Der Beschuldigte sei hingegen absolut uneinsichtig.