13 bei häuslicher Gewalt geradezu deliktstypisch. Das Aussageverhalten der Privatklägerin sei gesamthaft betrachtet logisch, konsistent, stimmig und gleichbleibend. Ihre Aussagen würden mit den Aussagen der etlichen Zeugen und mit den Berichten respektive den Akten übereinstimmen. Der angeklagte Sachverhalt sei damit beweismässig erstellt.