Daraus könne ihr demnach kein Strick gezogen werden. Auch wenn der Ablauf umgekehrt gewesen wäre, wäre dies nicht matchentscheidend. Hinsichtlich des angeblichen Widerspruchs betreffend ihrer Hosen, könne festgestellt werden, dass die Privatklägerin sehr wohl ausgesagt habe, dass sie lediglich jeansartige Leggins getragen habe, welche um einiges einfacher zu zerreissen seien als gewöhnliche Jeans. Der Umstand, dass die Verletzungen nicht dokumentiert worden seien, sei