Sämtliche Zeugenaussagen und sämtliche Dokumentationen würden demnach die Aussagen der Privatklägerin stützen. Dass sich in den Aussagen der Privatklägerin gewisse von der Verteidigung vorgebrachte Widersprüche vorfinden würden, lasse nicht per se auf deren Unglaubhaftigkeit schliessen. Ein Widerspruch liege angeblich darin, dass die Privatklägerin nicht stimmig ausgesagt habe, ob zuerst die vollendete oder die versuchte Vergewaltigung stattgefunden habe. Dieser Widerspruch lasse sich insofern erklären, als dass die Fragen diesbezüglich jeweils hin und her übersetzt worden und damit für Fehler anfälliger gewesen seien. Daraus könne ihr demnach kein Strick gezogen werden.