Dies sei ein starkes Realitätskriterium und spreche für die Wahrheit ihrer Aussagen. Aus den Akten gehe weiter die Gefährdungsmeldung vom 22. Mai 2017 hervor, nachdem die Privatklägerin ihrer Ärztin gegenüber vom Vorfall berichtet habe, bei welchem der Beschuldigte sie mit einem Messer bedroht habe. Eine weitere Notiz liege vom 21. Dezember 2016 vor, wonach die Privatklägerin ihrer Ärztin erzählt habe, dass sie vor ein paar Wochen in ihrer alten Wohnung vom Beschuldigten vergewaltigt worden sei. Dies alles stimme zeitlich mit den Angaben der Privatklägerin überein. Frau L.___