Die Privatklägerin habe zudem keinen der Vorfälle aggravierend geschildert. Sie habe immer versucht, den Beschuldigten nicht in ein schlechtes Licht zu rücken. Man könne den Aussagen der Privatklägerin auch entnehmen, dass sie sich im Zwiespalt befunden habe. Denn sie habe nicht gewollt, dass er ins Gefängnis komme oder ausgeschafft werde. Die Privatklägerin differenziere im Weiteren klar zwischen dem «einvernehmlichen» Geschlechtsverkehr, den sie in der Ehe gehabt hätten, und dem nicht einvernehmlichen Geschlechtsverkehr nach der Trennung. Dies sei ein starkes Realitätskriterium und spreche für die Wahrheit ihrer Aussagen.