Das entspreche einem krassen Lügengebäude und es sei unmöglich, dass die Privatklägerin dies hätte planen können, ohne sich in grössere Widersprüche zu verwickeln. Auf die Aussagen des Beschuldigten könne mangels deren Glaubhaftigkeit demnach nicht abgestützt werden. Die Privatklägerin habe hingegen die Erlebnisse sehr detailreich und logisch schildern können. Insbesondere die originellen Details betreffend die Vergewaltigung und den Versuch dazu, könne man nicht erfinden. Sie habe konkrete Gefühle und Emotionen geschildert und angegeben, dass sie Schmerzen gehabt habe. Die Privatklägerin habe zudem keinen der Vorfälle aggravierend geschildert.