Auch hinsichtlich des Vorwurfs der Nötigung habe sie inkonsistent ausgesagt, um was für ein Messer es sich dabei gehandelt habe. Ihre Aussagen würden konstruiert und nicht spontan wirken. Mangels glaubhafter Aussagen der Privatklägerin, könne darauf nicht abgestützt werden. 9.2. Generalstaatsanwaltschaft Die Generalstaatsanwaltschaft führte in ihrem oberinstanzlichen Parteivortrag aus, dass der Beschuldigte zum vorgeworfenen Sachverhalt nie konkret Stellung genommen und diesen nie eindeutig bestritten habe. Die Verteidigung führe aus, dass die Privatklägerin vermutlich geplant habe, den Beschuldigten mit den geltend gemach-