Denn der Beschuldigte habe einen Sachverhalt, der sich nicht zugetragen habe, gar nicht zusammenhängend schildern können. Ebenfalls könne aus den verschiedenen Erklärungsversuchen, weshalb die Privatklägerin diese Vorwürfe gegen den Beschuldigten erhoben habe, nicht geschlossen werden, dass der Vorgenannte lüge. Denn der Beschuldigte kenne ja den wahren Grund nicht. Die Privatklägerin habe im Weiteren ausgesagt, dass sie keine Wiedervereinigung mit dem Beschuldigten gewollt habe. Sie habe einzig ihre Kinder zurückgewollt.