11 Im Rahmen der Würdigung der Aussagen des Beschuldigten führte die Verteidigung aus, dass die Vorinstanz zu Unrecht ausgeführt habe, dass wegen seines Aussageverhaltens keine gewöhnliche Beweiswürdigung habe vorgenommen werden können. Denn der Beschuldigte habe einen Sachverhalt, der sich nicht zugetragen habe, gar nicht zusammenhängend schildern können.