Das vorinstanzliche Beweisergebnis lautete damit wie folgt (S. 35 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 848 f.): Nachdem nun nach eingehender Analyse festgestellt worden ist, dass die Aussagen der Privatklägerin nicht nur in sich glaubhafter sind als diejenigen des Beschuldigten, sondern auch mit den ebenfalls als glaubhaft zu qualifizierenden Aussagen der Zeuginnen sowie den bei den Akten befindlichen Arztberichten im Wesentlichen übereinstimmen, kann beweismässig in Bezug auf die hier zu prüfenden Sachverhalte vollumfänglich darauf abgestellt werden. Die in der Anklageschrift umschriebenen Sachverhalte (Ziff.