Auch wenn der Gesprächsinhalt dieses Telefonats nicht bekannt ist, kann aufgrund der vorhandenen Sprachnachrichten davon ausgegangen werden, dass der Beschuldigte die Privatklägerin anlässlich dieses Telefonats massiv bedroht hat. Dafür, dass die Privatklägerin die Nachrichten - entsprechend der Behauptung der Verteidigung - lediglich gemacht haben soll, um dem Beschuldigten zu schaden, fehlt es bereits an einer entsprechenden Motivlage, geschweige denn an konkreten Hinweisen (vgl. oben Ziff. IV.3.1.).