Wie die Untersuchungen ergeben haben, ist es in Übereinstimmung mit den Aussagen der Privatklägerin an besagtem Tag denn auch tatsächlich zu einem fast zehnminütigen Telefonat zwischen den ehemaligen Ehegatten gekommen (pag. 336). Auch wenn der Gesprächsinhalt dieses Telefonats nicht bekannt ist, kann aufgrund der vorhandenen Sprachnachrichten davon ausgegangen werden, dass der Beschuldigte die Privatklägerin anlässlich dieses Telefonats massiv bedroht hat.