Somit kann festgestellt werden, dass die Angaben, welche die Privatklägerin gegenüber ihrer Ärztin in den Jahren 2015 bis Frühling 2017 machte, weitgehend mit ihren im hiesigen Strafverfahren gemachten Aussagen übereinstimmen. Daneben ist die Konsultation und Behandlung eines gebrochenen Zahns (Zahn 48) am 09.04., 13.04. und 17.04.2015 (Extraktion und kleine Naht) beim Zahnarzt P.________ vom Q.________ in E.________(Ort) ärztlich dokumentiert. Diese passt zeitlich und thematisch vollumfänglich zu den Angaben der Privatklägerin (pag. 166).