Bezüglich die Würdigung der Aussagen der Zeuginnen führte die Vorinstanz aus, dass die Aussagen von L.________, von M.________ und von N.________ glaubhaft seien und beweismässig darauf abgestützt werden könne (S. 33 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 846 f.). Hinsichtlich der Würdigung der objektiven Beweismittel kam die Vorinstanz zu folgenden Schlüssen (S. 34 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 847 f.):