Hinsichtlich der Würdigung der Aussagen der Privatklägerin stellte die Vorinstanz fest (S. 33 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 846): Zusammenfassend hat die Privatklägerin im Kernbereich immer detaillierte, konstante und stimmige Aussagen mit vielfältigen Wahrheitssignalen gemacht. Die bestehenden Widersprüche sind entweder erklärbar oder dann insofern nicht von Bedeutung, als sie nicht das Kerngeschehen betreffen. Im Übrigen stimmen die Aussagen der Privatklägerin im Wesentlichen mit den Aussagen der Zeuginnen L.________, M.________ und N.________ überein und werden zusätzlich von den Arztberichten von Frau Dr. O.____