8. Beweisergebnis der Vorinstanz (Ziff. I.1.1, I.1.2, I.2, I.3, I.4 der Anklageschrift) Betreffend die Würdigung der Aussagen des Beschuldigten kam die Vorinstanz zu folgendem Schluss (S. 30 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 843): Alles in allem sind die Aussagen des Beschuldigten kaum einer genaueren Analyse zugänglich. Umgekehrt findet sich in seinen Schilderungen doch das eine oder andere mögliche Lügensignal und auch sonst wenig detaillierte und wenig stimmige Darstellungen. Die Aussagen des Beschuldigten sind zumindest nicht dermassen glaubhaft, dass man beweismässig unbesehen darauf abstellen könnte.