_______, indem der Beschuldigte der Privatklägerin ein Küchenmesser mit Zacken («Schnitzer») während 1-2 Minuten direkt an deren Hals hielt, wobei die Klinge des Messers die Haut der Privatklägerin berührte und er dabei zu ihr sagte, es werde gemacht was er sage und sie solle nicht zur Polizei gehen und sich nicht von ihm trennen, ansonsten er sie umbringen werde, weshalb sie zu diesem Zeitpunkt weder zur Polizei ging noch sich von ihm trennen konnte.