2. Einfache Körperverletzung mehrfach begangen in der Zeit von Oktober 2014 bis Juni 2016 in E.________(Ort) F.________(Strasse), zum Nachteil von C.________, indem der Beschuldigte die Privatklägerin mehrmals an verschiedenen Tagen schlug und sie davon mehrmals blaue Hämatome am Körper und am Gesicht trug und einmal ein Backenzahn unter starker Blutung abgebrochen ist (im April 2015) und er die Privatklägerin einmal in die Hand gebissen hat, wobei diese Wunde ebenfalls