Aufgrund der ausschliesslich Berufung des Beschuldigten, darf das erstinstanzliche Urteil nicht zum Nachteil des Vorgenannten abgeändert werden (Art. 391 Abs. 2 StPO). II. Sachverhalt und Beweiswürdigung 6. Allgemeine Grundlagen zur Beweiswürdigung Hinsichtlich der theoretischen Grundlagen der Beweiswürdigung im Allgemeinen und der Aussagenanalyse im Speziellen wird auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen (S. 26 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 839 f.).