II.4 und Ziff. IV) sowie die weiteren Verfügungen (Ziff. V.; mit Ausnahme von Ziff. V.4). Die Kammer verfügt über volle Kognition (Art. 398 Abs. 3 StPO). Auf die Höhe des amtlichen Honorars für die Verteidigung des Beschuldigten in erster Instanz ist nur zurückzukommen, sofern die Vorinstanz das ihr bei der Honorarfestsetzung zustehende Ermessen in unhaltbarer Weise ausgeübt haben sollte (Urteile 6B_349/2016 vom 13. Dezember 2016, E. 2.4.2; 6B_769/2016 vom 11. Januar 2017, E. 2.3). Aufgrund der ausschliesslich Berufung des Beschuldigten, darf das erstinstanzliche Urteil nicht zum Nachteil des Vorgenannten abgeändert werden (Art.