In der nachfolgenden Aufzählung betreffend den Umfang der Anfechtung wurde das Kon- takt- und Rayonverbot dann aber nicht erwähnt (pag. 906 f.). Da die Verteidigung des Beschuldigten überall Freisprüche verlangt, gibt es für das Kontakt- und Rayonverbot grundsätzlich keine Grundlage mehr, sodass die Kammer davon ausgeht, dass auch dieses mitangefochten wurde. Gegenstand des oberinstanzlichen Verfahrens bilden demzufolge die Schuldsprüche (Ziff. II.1 – 5), die Sanktion (Freiheitsstrafe, Geldstrafe, Landesverweisung gemäss Ziff. II.1 – 3), die Auferlegung der Kosten (Ziff. II.5), der Zivilpunkt (Ziff. II.4 und Ziff.