5. Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer Die amtliche Verteidigung focht, mit Ausnahme von Ziff. I (Einstellung), das erstinstanzliche Urteil vollumfänglich an. Ziff. I des erstinstanzlichen Urteils ist demnach in Rechtskraft erwachsen und bildet nicht mehr Gegenstand des oberinstanzlichen Verfahrens. Die Kammer erachtet darüber hinaus die Entschädigung der Privatklägerin für die Beschädigung ihres Mobiltelefons im Umfang von CHF 811.90 als rechtskräftig (Ziff. V.4). Unklar ist, ob das mit erstinstanzlichem Urteil angeordnete Kontakt- und Rayonverbot ebenfalls angefochten wurde oder nicht.