3. Dem für die Führung von AFIS zuständigen Dienst sei die Zustimmung zur Löschung der erhobenen biometrischen erkennungsdienstlichen Daten nach Ablauf der gesetzlichen Frist zu erteilen (Art. 17 Abs. 4 i.V.m. Art. 19 Abs. 1 der Verordnung über die Bearbeitung biometrischer erkennungsdienstlicher Daten). 4. Die Privatklägerin sei für die Beschädigung ihres Mobiltelefons vom Kanton Bern mit CHF 811.90 zu entschädigen (Art. 434 StPO analog).