3. zu einem Kontakt- und Rayonverbot von 3 Jahren; 4. zur Bezahlung der erst- und oberinstanzlichen Verfahrenskosten (inkl. eine angemessene Gebühr gemäss Art. 21 VKD). IV. Von der Anordnung einer Landesverweisung sei in Anwendung von Art. 66a Abs. 2 StGB abzusehen. V. Im Weiteren sei zu verfügen: