1. zu einer Freiheitsstrafe von 36 Monaten, davon 12 Monate unbedingt und 24 Monate bedingt mit einer Probezeit von 3 Jahren, unter Anrechnung der ausgestandenen vorläufigen Festnahme von 2 Tagen und unter Anordnung von Bewährungshilfe für die Dauer der Probezeit und unter Erteilung der Weisung eine ambulanten Therapie beim Ambulatorium für Folter- und Kriegsopfer des Schweizerischen Roten Kreuzes zu absolvieren; 2. zu einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu CHF 30.00, ausmachend total CHF 3'600.00, wobei der Vollzug der Geldstrafe mit einer Probezeit von 3 Jahren aufzuschieben sei;