Es sei festzustellen, dass das erstinstanzliche Urteil des Regionalgerichts Berner Jura Seeland (Kollegialgericht in Dreierbesetzung) vom 4. September 2019 in Rechtskraft erwachsen ist hinsichtlich der Einstellung des Strafverfahrens wegen Tätlichkeiten, angeblich mehrfach begangen z.N. von C.________ in der Zeit von September 2015 bis Juni 2016 infolge Eintritts der Verfolgungsverjährung, ohne Ausrichtung einer Entschädigung und ohne Ausscheidung von Verfahrenskosten. II. A.________ sei schuldig zu erklären: