2. Die erst- und oberinstanzlichen Verfahrenskosten seien dem Kanton Bern aufzuerlegen. 3. Meinem Klienten sei eine Entschädigung in der Höhe der erst- und oberinstanzlichen Verteidigungskosten sowie eine persönliche Entschädigung von CHF 2'200.00 zuzusprechen. C. Die Zivilforderung sei abzuweisen. D. Weiter seien die notwendigen Verfügungen zu erlassen, insbesondere seien die Honorare der amtlichen Anwälte zu bestimmen.