5 Anlässlich der oberinstanzlichen Berufungsverhandlung wurde die Anklageschrift – nach erfolgter Stellungnahme der Parteien – durch die Generalstaatsanwaltschaft auf schriftlichem Wege i.S.v. Art. 333 StPO dahingehend angepasst, als dass der Deliktszeitraum der Anklagepunkte gemäss Ziff. II.1.1 und II.1.2 betreffend die Vergewaltigung und die versuchte Vergewaltigung – in Übereinstimmung mit dem erstinstanzlichen Urteil – von Ende Oktober 2016 auf Ende Oktober/Anfang November 2016 ausgedehnt wurde (pag. 1024, 1036 f.).