SR 311.0) rechtlich zu würdigen (pag. 741). Die Vorinstanz sprach den Beschuldigten in der Folge lediglich der Nötigung schuldig. Wegen des im vorliegenden oberinstanzlichen Verfahrens geltenden Grundsatzes des Verschlechterungsverbots (Art. 391 Abs. 2 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0]; siehe nachfolgend Ziff. I.5 dieses Urteils), darf die Kammer ohnehin nicht auf den Tatbestand der Gefährdung des Lebens erkennen. Die Berufungsverhandlung vor der 1. Strafkammer fand am 21./22. Juni 2021 statt.