926, 938 f.). Rechtsanwalt K.________ wurde mit vorgenannter Verfügung aus dem Mandat entlassen (pag. 938 f.). Die vom Vorgenannten eingereichte Honorarnote für das oberinstanzliche Verfahren wurde mit Beschluss vom 10. Juli 2020 durch die Verfahrensleitung genehmigt (pag. 949). Die Vorinstanz behielt sich auf Antrag von Rechtsanwältin J.________ hin im Weiteren vor, den in Ziff. I.4 der Anklageschrift umschriebenen Sachverhalt (Nötigung) – allerdings ohne diesen zu ergänzen – auch unter dem Tatbestand der Gefährdung des Lebens i.S.v. Art. 129 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB; SR 311.0) rechtlich zu würdigen (pag.