Die Generalstaatsanwaltschaft teilte mit, dass sie auf die Anschlussberufung verzichte und keine Gründe für ein Nichteintreten auf die Berufung des Beschuldigten geltend mache (pag. 924). Mit Gesuch vom 4. Juni 2020 beantragte Rechtsanwalt K.________, unentgeltlicher Rechtsbeistand der Straf- und Zivilklägerin, C.________ (nachfolgend: Privatklägerin), auf ihren Wunsch hin seine Entlassung aus dem amtlichen Mandat respektive den Wechsel ihrer amtlichen Vertretung (pag. 917). Dieses Gesuch wurde mit Verfügung vom 25. Juni 2020 gutgeheissen und Fürsprecherin D.________ als amtliche Rechtsbeiständin eingesetzt (pag. 926, 938 f.).