3. Dem für die Führung von AFIS zuständigen Dienst wird die Zustimmung zur Löschung der erhobenen biometrischen erkennungsdienstlichen Daten nach Ablauf der gesetzlichen Frist erteilt (Art. 17 Abs. 4 i.V.m. Art. 19 Abs. 1 der Verordnung über die Bearbeitung biometrischer erkennungsdienstlicher Daten). 4. Die Privatklägerin wird für die Beschädigung ihres Mobiltelefons vom Kanton Bern mit CHF 811.90 entschädigt (Art. 434 StPO analog). 5. [Eröffnungsformel]