3 2. In Anbetracht der unzureichenden Begründung und Bezifferung wird die Zivilklage der Straf- und Zivilklägerin C.________ soweit den Schadenersatz betreffend auf den Zivilweg verwiesen. 3. Für die Beurteilung der Zivilklage werden keine Kosten ausgeschieden. V. Weiter wird beschlossen: 1. A.________ wird als Ersatzmassnahme gemäss Art. 237 Abs. 1 und 2 lit. g StPO, vorerst befristet bis zum 03.12.2019,