2. Die amtliche Entschädigung und das volle Honorar für die unentgeltliche Rechtsvertretung von C.________ durch Rechtsanwältin I.________ wurden mit Verfügung vom 13.05.2019 bestimmt. [Nachzahlungsmodalitäten] 3. [Amtliche Entschädigung und das volle Honorar für die unentgeltliche Rechtsvertretung von C.________ durch Rechtsanwältin J.________] IV. Im Zivilpunkt wird in Anwendung von 49 OR sowie Art. 126 StPO erkannt: 1. A.________ wird zur Bezahlung von CHF 15‘000.00 Genugtuung zuzüglich 5 % Zins seit dem 16.10.2015 an die Straf- und Zivilklägerin C.________ verurteilt. Soweit weitergehend wird die Genugtuungsforderung abgewiesen.