_ die darauf entfallende Differenz von CHF 2‘788.95 zwischen der auf die Schuldsprüche entfallende amtlichen Entschädigung und das auf die Schuldsprüche entfallende volle Honorar zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). 2. Die beschlagnahmten Drogen werden zur Vernichtung eingezogen (Art. 69 StGB). II. A.________ wird aufgrund des rechtskräftigen Schuldspruchs gemäss Ziff. I. C. und in Anwendung der Art. 19 Abs. 2, 22 Abs. 1, 40, 47, 48a, 51, 56, 57 Abs. 1, 63 Abs. 1, 122 aStGB; 21 Art. 428 Abs. 1 StPO verurteilt: