von der Anschuldigung des Angriffs, angeblich begangen am 27.08.2017 in Bern zum Nachteil von D.________, ohne Ausrichtung einer Entschädigung und ohne Ausscheidung von Verfahrenskosten. C. A.________ schuldig erklärt wurde: der versuchten schweren Körperverletzung, begangen am 27.08.2017 in Bern, und in Anwendung von Art. 426 Abs. 1 StPO verurteilt wurde: zu den auf den Schuldspruch entfallenden Verfahrenskosten, insgesamt bestimmt auf CHF 38‘123.35 (inkl. Gebühr für die schriftliche Urteilsbegründung). D. auf die Anordnung einer Landesverweisung infolge Härtefalls verzichtet wurde (Art. 66a Abs. 2 StGB).