Für die Teilnahme an der oberinstanzlichen Verhandlung werden 1 3/4 Stunden hinzugerechnet. Der Beschuldigte hat dem Kanton Bern 2/3 der für das oberinstanzliche Verfahren ausgerichteten Entschädigung von insgesamt CHF 5'203.20, ausmachend CHF 3'468.80, zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). Für die auf das Obsiegen entfallende Entschädigung (1/3) besteht für den Kanton Bern kein Rückforderungsrecht (vgl. BGE 139 IV 261 E. 2.2.1 ff. S. 263 f.). Es wird festgestellt, dass Fürsprecher B.________