Aufgrund des Ausmasses an Obsiegen und Unterliegen rechtfertigt es sich, dem Beschuldigten 2/3 der oberinstanzlichen Verfahrenskosten von insgesamt CHF 16'484.80, ausmachend CHF 10’989.85, aufzuerlegen. 1/3 der oberinstanzlichen Verfahrenskosten, ausmachend CHF 5'494.95, werden ausgeschieden und vom Kanton Bern getragen.