Der Beschuldigte obsiegt oberinstanzlich hinsichtlich der Höhe der Freiheitsstrafe, unterliegt aber in Bezug auf die Gewährung des bedingten Strafvollzugs. Die Generalstaatsanwaltschaft obsiegt hinsichtlich des Vollzugs der Freiheitsstrafe, unterliegt aber bezüglich der Höhe der Freiheitsstrafe (vgl. pag. 1561; pag. 1566 f.). Aufgrund des Ausmasses an Obsiegen und Unterliegen rechtfertigt es sich, dem Beschuldigten 2/3 der oberinstanzlichen Verfahrenskosten von insgesamt CHF 16'484.80, ausmachend CHF 10’989.85, aufzuerlegen.