17. Verfahrenskosten Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird (Art. 426 Abs. 1 StPO). Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Zufolge der auf die Strafzumessung beschränkten Berufung des Beschuldigten und Anschlussberufung der Generalstaatsanwaltschaft ist die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung in Rechtskraft erwachsen. Die oberinstanzlichen Verfahrenskosten setzen sich zusammen aus Gebühren von CHF 3'500.00 (Art. 24 Bst. b des Verfahrenskostendekrets [VKD; BSG 161.12];