Gestützt auf die Gutachten ist deshalb nicht davon auszugehen, dass der Vollzug der Freiheitsstrafe den Therapieerfolg erheblich gefährden würde. Hinzu kommt, dass der Beschuldigte gemäss eigenen Angaben regelmässig Kontakt zu seinen Eltern pflegt, jedoch ansonsten über keine gefestigten familiären, sozialen und beruflichen Strukturen verfügt, die durch den Strafvollzug beeinträchtigt würden. So ist der Beschuldigte seit längerer Zeit arbeitslos und absolviert auch keine Ausbildung. Von seiner Lebenspartnerin hat er sich getrennt und eine nahe Bezugsperson fehlt. Zusammenfassend bestehen keine hinreichenden Gründe, um den Vollzug der Freiheitsstrafe aufzuschieben.