1520 f.). Sowohl das Gutachten wie auch das Ergänzungsgutachten gehen einerseits davon aus, dass der Strafvollzug für die Behandlung des Beschuldigten grundsätzlich kein ideales Umfeld bietet. Beide Sachverständige weisen jedoch mit unterschiedlicher Gewichtung darauf hin, dass der Strafvollzug dazu dienen könnte, Abstand zu seinem Cannabiskonsum zu finden. Während eine vollzugsbegleitende ambulante Behandlung im Gutachten vom 14. März 2018 nicht völlig abgelehnt wird, wird diese im Ergänzungsgutachten vom 26. Februar 2021 empfohlen.