Mit Schreiben vom 23. März 2021 ergänzte der Gutachter, der Verlauf der schizophrenen Grunderkrankung und der Cannabiskonsum des Beschuldigten hätten sich trotz laufender Therapie nicht wesentlich zum Positiven verändert. Der Beschuldigte habe die Zeit seit dem Gutachten vom 14. März 2018 nicht dazu nutzen können, die im Gutachten angedachte Therapie (mit u.a. medikamentöser Therapie und Psychotherapie) zu etablieren bzw. für sich zu nutzen. Vieles spreche dafür, dass ihm dies im ambulanten Rahmen nicht gelinge. Ein vollzugsbegleitendes Setting würde hingegen einen klareren und verbindlicheren Rahmen setzen (pag. 1520 f.).