16 Cannabis sein und die damit sich ergebende Chance, dass sich der Beschuldigte eher auf die Hilfe durch eine entsprechende Medikation einlassen könnte (pag. 1459; pag. 1463). Mit Schreiben vom 23. März 2021 ergänzte der Gutachter, der Verlauf der schizophrenen Grunderkrankung und der Cannabiskonsum des Beschuldigten hätten sich trotz laufender Therapie nicht wesentlich zum Positiven verändert.