Da der Beschuldigte gemäss eigenen Angaben keine nahe Bezugsperson in seinem Umfeld habe und offensichtlich erscheine, dass er in etlichen Alltagsangelegenheiten Unterstützung brauche, könnte eine strafvollzugsbegleitende Therapie ebenfalls hilfreich sein (pag. 1458). Eine längerfristige stationäre Therapie erscheine nicht zwingend (pag. 1459). Zusammenfassend wird im Ergänzungsgutachten tendenziell eine ambulante vollzugsbegleitende Therapie mit Fortführung nach der Entlassung empfohlen. Alternativ könnte die ambulante Therapie stationär zwecks Etablierung einer suffizienten medikamentösen Therapie eingeleitet werden.