Die bisherige Therapie sei kritisch zu hinterfragen (pag. 1457). Da aus gutachterlicher Sicht ein Therapiestellenwechsel angeregt werde, könnte dies ein weiterer Aspekt sein, der für eine zunächst vollzugsbegleitende Therapie spreche. Eine vollzugsbegleitende Behandlung könnte idealerweise dazu führen, dass der Beschuldigte vermehrt Distanz zu seinem nach wie vor ausgedehnten Cannabiskonsum finden könne (pag. 1458). Da der Beschuldigte gemäss eigenen Angaben keine nahe Bezugsperson in seinem Umfeld habe und offensichtlich erscheine, dass er in etlichen Alltagsangelegenheiten Unterstützung brauche, könnte eine strafvollzugsbegleitende Therapie ebenfalls hilfreich sein (pag.