Insofern dürfte das Milieu des Strafvollzugs für den Heilungsprozess des Beschuldigten kaum förderlich sein (pag. 1456). Allerdings sei zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte im Strafvollzug bei Cannabiskonsum sanktioniert würde. Bestenfalls würde sich beim Beschuldigten bei einer strafvollzugsbegleitenden Therapie die Erkenntnis durchsetzen, dass er mit einer antipsychotischen / stimmungsstabilisierenden Basismedikation nicht mehr auf den Cannabiskonsum angewiesen sei (pag. 1457). Die bisherige Therapie sei kritisch zu hinterfragen (pag.