Ein gewisser Vorteil wäre allenfalls, dass im Zeitraum der Freiheitsstrafe voraussichtlich kein regelmässiger Cannabiskonsum möglich sei. Insofern könne eine zunächst begleitende ambulante Behandlung während einer allfälligen Freiheitsstrafe aus gutachterlicher Sicht nicht völlig abgelehnt werden (pag. 935). Im Ergänzungsgutachten vom 26. Februar 2021 wird ausgeführt, dass Personen, die unter einer Schizophrenie leiden, im Strafvollzug üblicherweise als schwache Glieder gelten. Insofern dürfte das Milieu des Strafvollzugs für den Heilungsprozess des Beschuldigten kaum förderlich sein (pag.