BGE 116 IV 101 E. 1b S. 103 mit Hinweisen). Das Gutachten vom 14. März 2018 hält diesbezüglich fest, dass den komplexen Behandlungserfordernissen bei gleichzeitigem oder vorherigem Strafvollzug nur begrenzt Rechnung getragen werden könne, da es neben der medikamentösen Therapie auch auf vielfältige, darunter psychoedukative und psychotherapeutische Angebote, sowie zusätzliche Hilfsangebote, ankomme. Ein gewisser Vorteil wäre allenfalls, dass im Zeitraum der Freiheitsstrafe voraussichtlich kein regelmässiger Cannabiskonsum möglich sei.